Nutzung von eBay und ähnlichen Plattformen

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Steilkurve
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Nutzung von eBay und ähnlichen Plattformen

Beitrag von Steilkurve »

Liebe Sammelfreunde,

beim Aufbau einer Sammlung wird der eine oder andere von euch vielleicht eine erhebliche Anzahl von Transaktionen über die Bucht abwickeln.

Deshalb sei hier darauf aufmerksam gemacht, dass sich dafür ggf. das Finanzamt interessiert:

https://www.test.de/Privatverkauf-und-S ... 4802200-0/

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Henry
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Re: Nutzung von eBay und ähnlichen Plattformen

Beitrag von Henry »

Was oft "im Internet" falsch verstanden wird: An den steuerlichen Grundlagen hat sich rein gar nichts geändert, es erfolgt halt jetzt ab 2000 Euro ODER 30 Auktionen eine automatisierte Meldung an das Bundeszentralamt. Also auch bei 30 TKKG Kassetten für je 3 Euro! :mrgreen: Das ganze ist die Umsetzung einer EU-Richtlinie, also auch kein rein deutsche Angelegenheit.

Um 2009 waren die FA aber auch schon mal sehr aktiv, speziell in Sachen Ebay. Mit der entsprechenden Software haben die "Verdachtsfälle" aufgespürt und Ebay musste dann auf Anfrage die Daten rausrücken. Die haben sie lückenlos mindestens von den letzten 10 Jahren vorliegen. Mir sind da sehr "sonderbare" Fälle bekannt :hust: Und es war auch wohl sehr ineffizient, das ganze wurde jedenfalls erheblich zurückgefahren.

Soll heißen: Ich glaube nicht, dass sich da effektiv sehr viel ändert am Ende. Das was sie wissen wollten, wussten sie "schon immer", jedenfalls bei Ebay. Wesentliches Ziel bei der ganzen Geschichte ist wohl auch AirBnB & Co., also Vermietung am Fiskus vorbei usw. Ich denke, am Ende wird mit Grenzen arbeiten (müssen) was Verkauf angeht, eine plausible Schwelle wäre z.B. die 22.000 Euro Kleinunternehmerregelung, ab der Umsatzsteuer ein Thema wird (reine Vermutung/ "geraten"!), ab der man dann genauer hinsieht, weil dann zumindest nach Quote auch wieder was reinkommen wird, was den Aufwand deckt.

Ebay Kleinanzeigen wird übrigens nicht erfasst, solange man da nicht das Bezahlsystem nutzt.
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Carrera124
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Re: Nutzung von eBay und ähnlichen Plattformen

Beitrag von Carrera124 »

Bei der 30er Grenze bin ich gespannt, ob da nicht irgendein Schlaukopf auf die Idee kommt, die Bestandteile von Auktionen einzeln zu zählen.
Sprich, wenn ich eine Auktion einstelle, bestehend aus einem Konvolut von 5 Slotcars (oder 30 TKKG Kassetten :D ), ob das dann wirklich nur als 1 Item zählt.
Wenn nicht, stell ich extra als Geschenk fürs Finanzamt mal ein 1kg gemischtes Lego ein, überwiegend bestehend aus 1x1 und 1x2 Platten :lol:
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Henry
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Re: Nutzung von eBay und ähnlichen Plattformen

Beitrag von Henry »

Nee auf die IDee kommt keiner, da die Relevanz hier tatsächlich die WIEDERHOLUNG der Tätigkeit ist.Das ist auch bein einem Verkauf der eigenen Sammlung in EINZELTEILEN prinzipiell so: Das wiederholte Verkaufen kann zu Nachfragen insbesondere hinsichtlich Umsatzsteuerpflicht führen, denn dafür ist noch keine gewerbliche Tätigkeit zwingend erforderlich - das ist tatsächlich unabhängig voneinander zu sehen. Der "Verkauf am Stück" ist hingegen kein umsatzsteuerrechtlich relevanter Akt. Und dazwischen gibt´s eine Menge (!!) "Wenns und Abers".

Die 30er Grenze wird in erster Linie auch auf z.B. AirBNB etc. abzielen. Wer 31 x seine Bude für 3-7 Tage vermietet ist ja dann auch nicht unberechtigt auf dem Radar, bzw. da ist ja nachvollziehbar, dass die FA das dann gerne auch auf der Steuererklärung sehen wollen. Die haben im Gesetz dann halt nicht jeden Einzelfall differenziert. ICh denke, dass dann intern schlicht ein Filter zur Anwendung kommt, der eben die MEldung von AirBNB anders handhabt, als 31 x ebay für 3100 Euro.
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Steilkurve
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Re: Nutzung von eBay und ähnlichen Plattformen

Beitrag von Steilkurve »

Um das Thema „Wiederholung“ ging es mir ursprünglich auch, als ich den Feed aufgesetzt habe.
Wenn jemand eine Sammlung aufbaut und diese dann später wieder (in Einzelteilen) veräußern will (z.B. weil man die Sammlung umstrukturieren will oder die Sammlung ganz aufgeben will), kommt bei größeren Stückzahlen u.U. in eine Steuerpflicht, die vielen wohl nicht klar ist.
Hier ist eine gewisse Vorsicht geboten, zumal das FA nun einschlägige Portale automatisiert überwacht.
Ich kenne mindestens einen Fall, bei dem sich das FA interessiert hat, das ist aber schon etwas her und hat nicht direkt etwas mit der Neuen Überwachungsmethodik zu tun.

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Jens-Peter Berthmann
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Re: Nutzung von eBay und ähnlichen Plattformen

Beitrag von Jens-Peter Berthmann »

Ist eigentlich ganz einfach - VOR dem Beginn des angedachten Verkaufs mit dem zuständigen Sachbearbeiter beim FA sprechen und erklären, was man vor hat. Mit denen kann man durchaus reden, und dann ist der Verkauf auch kein Problem mehr. Ggfls. wollen die Bilder von der Sammlung sehen, aber das ist ja nicht das Thema.

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Henry
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Re: Nutzung von eBay und ähnlichen Plattformen

Beitrag von Henry »

Nee, so einfach ist das NICHT. Eine auf diesem Wege erhaltene Auskunft ist NICHT rechtsverbindlich. Rechtsverbindliche Auskünfte hingegen kosten auch bei FA Geld! ;-) Habe ich übrigens auch selbst schon erfahren (ein vollkommen anders gelagerter Fall), bei dem ich eine falsche Auskunft erhalten hatte.

Wie schon mehrfach gesagt: Das FA "überwacht" z.B. Ebay schon seit ewig!

Ich zitiere mal aus Wikipedia: "Zwischen Februar 2006 und Januar 2008 überprüfte der XPIDER täglich durchschnittlich 100.000 Internetseiten, um Online-Verkäufern auf die Spur zu kommen, die Steuern hinterziehen könnten."

Und in der Folge haben die auch insbesondere zwischen 2009 und 2010 bei sehr vielen angeklopft! Das war alles aber nicht wirklich effizient.

Das ist alles nicht neu, jetzt ist der Weg etwas anders, aber das, was das FA als "auffällig" ansieht, erfassen die "schon immer"!

Und: Ich kenne eine ganze Menge Fälle aus verschiedenen Gebieten. Ohne ins Detail zu gehen: Wenn es zu einer NAchzahlung führte, dann auch nachvollziehbar!

Übrigens: Dieses Urteil von 1987 (!)
https://www.damm-legal.de/bfh-keine-ums ... nd-partner

steht seit ca. 2008 im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Arbeitsgrundlage der FA!) und das auch in der aktuell gültigen Fassung:
https://www.bundesfinanzministerium.de/ ... nFile&v=90

Zitat: "Nicht nachhaltig als Unternehmer wird dagegen tätig: ....ein Briefmarken- oder Münzsammler, der aus privaten Neigungen sammelt, soweit er Einzelstücke veräußert (wegtauscht), die Sammlung teilweise umschichtet oder die Sammlung ganz oder teilweise veräußert (vgl.
BFH-Urteile vom 29.06.1987 – X R 23/82, BStBl II S. 744, und vom 16.07.1987 – X R 48/82, BStBl II
S. 752)"
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